Unser Angebot im Wintersemester 2022/2023

Unsere Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2022/2023 werden nach dem aktuellen Stand mit nur wenigen Ausnahmen in Präsenz stattfinden. Im Vorlesungsverzeichnis sehen Sie, in welcher Form die einzelnen Kurse stattfinden werden. Pandemiebedingte Änderungen werden rechtzeitig hier und im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Alle Fachsprachkurse werden im Vorlesungsverzeichnis im Allgemeinen Wahlbereich inklusive Schlüsselqualifikationen und Sprachkurse aufgeführt. Derzeit können die Kurse leider nicht zusätzlich in der Kategorie Fachsprachausbildung im Bereich Rechtswissenschaft aufgelistet werden.

Nichtanrechnung der letzten drei Semester zwecks Freiversuchs­verlängerung

§ 37 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass ein Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet wird, wenn studienbegleitend eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde, was durch eine Bestätigung der Universität, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde, nachzuweisen ist.

Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der für den Freiversuch der Ersten Juristischen Staatsprüfung maßgeblichen Semesterzahl unberücksichtigt. Der entsprechende § 37 Abs. 6 JAPO wird nach Information des LJPA vom 12. Mai noch angepasst, damit auch das Sommersemester 2021 unberücksichtigt bleibt.

Relevanz für Teilnehmer am Zertifikatsprogramm

Wer mindestens 16 Semesterwochenstunden Fremdsprachen (davon mindestens 10 SWS Fachsprache) zusätzlich zur Pflichtausbildung nachweisen kann, und den Freiversuch verschieben möchte, muss bei der Anmeldung zum Freiversuch entweder einen Bescheid des Fachbereichs oder eine Bestätigung des mit der Zertifikatsprüfung abgeschlossenen Zertifikatsprogramms vorlegen. Aufgrund der Nichtanrechnung der letzten drei Semester ist für Studierende, die in den letzen drei Semestern eingeschrieben wurden, die Vorlage einer solchen Bestätigung nur dann erforderlich wenn die Prüfung im Freiversuch erst im 12. Semester angetreten wird.