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Bis wann muss ich die Pflichtausbildung abgeschlossen haben?

Bei der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung müssen Sie einen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 24 Abs. 2 JAPO) vorlegen. Den Nachweis müssen Sie also spätestens in dem Semester erwerben, in dem Sie sich für die Prüfung anmelden. Wir empfehlen Ihnen, den Pflichtkurs möglichst im 3. oder 4. Fachsemester zu absolvieren, damit Sie Planungssicherheit haben.