Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern, Zulassungsstellen und in Anrechnungsverfahren

In der Regel werden Sie anhand der regulär ausgestellten Bescheinigungen und Zertifikate geeignete Nachweise für Bewebungen usw. bekommen, in manchen Fällen kann jedoch eine zusätzliche Bescheinigung erforderlich sein. Die Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern, Zulassungsstellen und in Anrechnungsverfahren kann in den folgenden Fällen beantragt werden, und gilt ggf. auch als Nachweis der Fremsprachenkompetenz zur Vorlage beim Landesjustizprüfungsamt:

Eine solche Bescheinigung wird nur im Einzelfall ausgestellt wenn triftige Gründe vorliegen.