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Freiversuch (§37 JAPO)

Studierende, die insgesamt 16 Semesterwochenstunden Fremdsprachenkurse absolvieren, davon mindestens 10 Semesterwochenstunden Fachsprache, können sich erst im 9. Fachsemester zur Teilnahme an der 1. juristischen Staatsprüfung im Freiversuch (§ 37 JAPO) melden.

Hinweis des Landesjustizprüfungsamtes zur Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/22 auf die für den Freiversuch maßgebliche Semesterzahl