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Nachteilsausgleich

Studierende, denen aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Universität oder des Fachbereichs ein Nachteilsaugleich (z.B. eine Schreibzeitverlängerung) für alle Prüfungen Ihres Studiums gewährt wurde, können diesen selbstverständlich auch bei Prüfungen im Rahmen der juristischen Fachsprachausbildung in Anspruch nehmen.