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Nachweis der Fremdsprachenkompetenz

Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz gem. § 24 Abs. 2 JAPO ist für die Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung erforderlich und wird nach dem Absolvieren der Pflichtausbildung ausgestellt. Dieser Nachweis wird in der Sammelbescheinigung mit aufgeführt, die auch die Leistungen in den Übungen für Fortgeschrittene enthält.