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Pflichtausbildung (§ 24 Abs. 2 JAPO)

Die Pflichtausbildung bezeichnet die Kurse, die absolviert werden können, um den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erwerben. Dieser Nachweis ist für die Anmeldung zur 1. juristischen Staatsprüfung erforderlich.