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Friedrich-Alexander-Universität Fachsprache Jura am Sprachenzentrum der FAU
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Studienortwechsler

Willkommen in Erlangen!

Anrechenbare Leistungen und Ihre Möglichkeiten nach einem Studienortwechsel an die FAU. Nachweise für Studierende, die die FAU verlassen.

Wenn Sie an Ihrer bisherigen Hochschule keine Fachsprachkurse belegt haben, müssen Sie an der FAU zunächst den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erwerben. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, zur Information für Studienanfänger zu wechseln. Sie können sich auch direkt über das Kurs- und Prüfungsangebot für Studierende der Rechtswissenschaft informieren.

Wenn Sie an Ihrer bisherigen Hochschule bereits Fachsprachkurse belegt haben, können bzw. müssen Sie diese eventuell anerkennen lassen.

Wenn Sie an Ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen werden, benötigen Sie unter Umständen eine zusätzliche Bestätigung der an der FAU erworbenen Leistungsnachweise.

Falls Sie bereits einen Anrechnungsantrag über die Studienfachberatung oder die Fachbereichsverwaltung eingereicht haben, ist unter Umständen eine zusätzliche Anerkennung erforderlich, wenn Sie an der FAU freiwillig weitere Kurse in der gleichen Sprache belegen möchten.

Wechsel von einer anderen Universität an die FAU

So machen Sie alles richtig:


Ich habe noch keinen Leistungsnachweis in der Fachsprache erworben

Sie müssen verpflichtend an einem Fachsprachkurs teilnehmen. Lesen Sie am besten zunächst unsere Information für Studienanfänger.

Beachten Sie bitte, dass Sie in der Regel einen Einstufungstest ablegen müssen. Dies gilt auch dann wenn Sie an Ihrer bisherigen Hochschule einen Test abgelegt haben, da Einstufungstestergebnisse anderer Einrichtungen nicht übertragbar sind.


Ich habe bereits mindestens einen Leistungsnachweis in der Fachsprache erworben

Entscheidend für die Anerkennung sind

  • das Bundesland in dem Sie bisher studiert haben
  • ob Sie vor haben, in der gleichen Sprache freiwillig weitere Fachsprachkurse zu belegen
Wenn Sie bisher in Bayern studiert haben:

Auf dem Leistungsnachweis wird auf § 24 Abs. 2 JAPO verwiesen

  • Eine Anerkennung nur zum Zweck der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung ist nicht erforderlich
  • Wenn Sie an weiteren Kursen in der gleichen Sprache teilnehmen möchten, müssen Sie die Anerkennung beantragen.

Auf dem Leistungsnachweis wird nicht auf § 24 Abs. 2 JAPO verwiesen

Sie müssen die Leistung anerkennen lassen.

    • Sofern Sie nur den für die Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz bekommen möchten, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Antrag an die Studienfachberatung.
    • Wenn Sie an weiteren Kursen in der gleichen Sprache teilnehmen möchten, müssen Sie die Anerkennung über uns beantragen.

Sie möchten Kurse auf das Zertifikatsprogramm anrechnen lassen oder haben Fragen zu Ihren weiteren Möglichkeiten

Bitte die Anerkennung beantragen. Wenn Sie eine Beratung möchten oder konkrete Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Wenn Sie bisher in einem anderen Bundesland studiert haben:

In dem Bundesland wird auch ein Nachweis der Fremsprachenkompetenz verlangt, und auf dem Leistungsnachweis wird auf den entsprechenden Paragrafen der dortigen Prüfungsordnung verwiesen

  • Eine Anerkennung nur zum Zweck der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung ist erforderlich aber eine Formsache und kann im Rahmen der Anerkennung weiterer Leistungsnachweise über die Studienfachberatung erfolgen.
  • Wenn Sie an weiteren Kursen in der gleichen Sprache teilnehmen möchten, müssen Sie unbedingt – ggf. zusätzlich – die Anerkennung über uns beantragen.

In dem Bundesland wird kein Nachweis der Fremsprachenkompetenz verlangt, bzw. auf dem Leistungsnachweis wird nicht auf den entsprechenden Paragrafen der dortigen Prüfungsordnung verwiesen

Sie müssen die Leistung anerkennen lassen.

  • Sofern Sie nur den für die Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz bekommen möchten, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Antrag an die Studienfachberatung im Zuge der Anerkennung Ihrer anderen Leistungsnachweise
  • Wenn Sie an weiteren Kursen in der gleichen Sprache teilnehmen möchten, müssen Sie unbedingt – ggf. zusätzlich- die Anerkennung über uns beantragen.

Sie möchten Kurse auf das Zertifikatsprogramm anrechnen lassen oder haben Fragen zu Ihren weiteren Möglichkeiten

Bitte die Anerkennung beantragen. Wenn Sie eine Beratung möchten oder konkrete Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Wenn Sie bisher im Ausland studiert haben:
Eine Anerkennung zum Zweck der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung kann entweder über die Studienfachberatung oder über uns erfolgen. Sofern Sie an weiteren Fachsprachkursen teilnehmen möchten, nehmen Sie bitte zunächst zwecks Kurswahl Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen passende Kurse empfehlen und Ihre Ziele besprechen können.


Ich habe noch Fragen


Wir beraten Sie gerne. Bitte wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihre Anfrage.

Wechsel von der FAU an eine andere Universität

Wenn Sie Ihr Jurastudium an einer anderen Universität fortsetzen, werden Sie die Prüfungen, die Sie in Erlangen abgelegt haben, am neuen Studienort anerkennen lassen wollen. In der Regel ist dies anhand der Notenübersicht in campo möglich, diese ist aber nicht immer aussagekräftig genug, so, dass die Anerkennung nicht ohne weiteres möglich ist.

  • Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 24 Abs. 2 JAPO), den Sie höchstwahrscheinlich (nicht nur in Bayern) für die Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung benötigen werden, finden Sie in der in der Sammelbescheinigung mit aufgeführt, die auch Ihre Leistungen in den Übungen für Fortgeschrittene enthält. Diese Bescheinigung wird allerdings erst ausgestellt, wenn alle drei Übungen bestanden worden sind. Sofern Sie diese Bestätigung nicht haben, beantragen Sie bitte eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitnehmern, Zulassungsstellungen und in Anrechnungsverfahren.
  • Wenn Sie mehrere Kurse bei uns absolviert haben, und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zertifikats (Basisstufe oder Aufbaustufe) erfüllen, können Sie dieses beantragen.
  • Sofern Ihre Nachweise für eine Anerkennung nicht ausreichen, können wir gerne die von Ihrer neuen Universität benötigten Informationen in einer entsprechenden Bestätigung zur Verfügung stellen. Beantragen Sie in diesem Fall bitte eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitnehmern, Zulassungsstellungen und in Anrechnungsverfahren und geben Sie dabei an welche Information die Universität anfordert. Bitte beachten Sie, dass wir kein Sprachniveau nach dem GER bescheinigen können, es sei denn Sie haben das Zertifikatsprogramm abgeschlossen.
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Sprachenzentrum, Fachsprache Jura

Schillerstr. 1
91054 Erlangen
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