Auslandsaufenthalte
Auslandsaufenthalte und die Fachsprachausbildung
Es gibt zwei Möglichkeiten, während eines Auslandsaufenthalts erbrachte Studienleistungen anrechnen zu lassen:
- Anerkennung als Pflichtkurs (§ 24 Abs. 2 JAPO)
- Anerkennung zum Zweck der Teilnahme am Zertifikatsprogramm
- Anerkennung auf Prüfungen des Zertifikatsprogramms (Zulassung zur Zertifikatsprüfung)
Auch auf dieser Seite:
1. Anerkennung als Pflichtkurs (§ 24 Abs. 2 JAPO)
Wenn Sie während eines Auslandsaufenthalts rechtswissenschaftliche Kurse (oder Fachsprachkurse) in einer Fremdsprache belegen, können diese möglicherweise als Pflichtkurs anerkannt werden. § 24 JAPO sieht eine solche Anerkennung vor.
Wichtige Kriterien für die Anerkennung sind:
- Der Umfang eines anzurechnenden Kurses muss mindestens 2 Semesterwochenstunden entsprechen
- Es muss sich entweder um einen rechtswissenschaftlichen Kurs oder einen Fachsprachkurs in der Fremdsprache handeln
- Der Kurs darf extra für ausländische Studierende angeboten werden, muss aber mindestens auf dem Sprachniveau B2 GER sein
- Die regelmäßige Teilnahme reicht nicht aus – der Nachweis einer Prüfungsleistung muss vorgelegt werden können
- Der Kurs und auch sämtliche Prüfungsleistungen müssen ganz in der Fremdsprache sein
Es ist schwierig, pauschale Angaben zu machen, welche Kurse angerechnet werden können, Sie können sich aber gerne vor der Kurswahl mit uns in Verbindung setzen. Nach Ihrem Auslandsaufenthalt müssen Sie die Anrechnung beantragen. Dazu muss entweder ein Einzelnachweis oder das Transcript of Records vorgelegt werden. Alle anderen für die Anerkennung nötigen Informationen müssen in geeigneter Form (z.B. Auszug aus dem Kursverzeichnis oder ein Schreiben der Kursleitung) vorgelegt werden.
2. Anerkennung zum Zweck der Teilnahme am Zertifikatsprogramm
Wenn Sie die Pflichtausbildung in einer anderen Sprache als Englisch absolvieren, während eines Auslandsaufenthalts jedoch rechtswissenschaftliche Kurse auf Englisch (oder Rechtsenglischkurse) belegen, können diese möglicherweise anstelle des sonst erforderlichen Pflichtkurses für die Zulassung zum Zertifikatsprogramm anerkannt werden.
Wichtige Kriterien für die Anerkennung sind:
- Der Umfang eines anzurechnenden Kurses muss mindestens 2 Semesterwochenstunden entsprechen
- Es muss sich entweder um einen rechtswissenschaftlichen Kurs auf Englisch oder einen Rechtsenglischkurs handeln
- Der Kurs darf extra für ausländische Studierende angeboten werden, muss aber mindestens auf dem Sprachniveau B2 GER sein
- Die regelmäßige Teilnahme reicht nicht aus – der Nachweis einer Prüfungsleistung muss vorgelegt werden können
- Der Kurs und auch sämtliche Prüfungsleistungen müssen ganz auf Englisch sein
Es ist schwierig, pauschale Angaben zu machen, welche Kurse angerechnet werden können, Sie können sich aber gerne vor der Kurswahl mit uns in Verbindung setzen. Nach Ihrem Auslandsaufenthalt müssen Sie die Anrechnung beantragen. Dazu muss entweder ein Einzelnachweis oder das Transcript of Records vorgelegt werden. Alle anderen für die Anerkennung nötigen Informationen müssen in geeigneter Form (z.B. Auszug aus dem Kursverzeichnis oder ein Schreiben der Kursleitung) vorgelegt werden.
Beispiele für (un)mögliche Anrechnungen
- Sie absolvieren die Pflichtausbildung an der FAU in Spanisch und verbringen anschließend ein Semester an der Universität Sevilla in Spanien. In Spanien belegen Sie neben den Kursen zum spanischen Recht einen Kurs zum angloamerikanischen Rechtssystem in dem Sie einen Aufsatz schreiben und eine Klausur ablegen müssen. Vorbehältlich einer Prüfung des Sprachniveaus, des Kursinhaltes und der erzielten Note wäre eine Anerkennung als Pflichtkurs Englisch möglich.
- Sie absolvieren die Pflichtausbildung an der FAU in Französisch und verbringen anschließend ein Semester an der Universität Rennes I in Frankreich. In Frankreich besuchen Sie aus Interesse neben den Kursen zum französischen Recht einen nicht-fachbezogenen Sprachkurs in Englisch, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, sowie eine Vorlesdung zum Thema „Englisches Vertragsrecht“, die allerdings nicht mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Eine Anerkennung als Pflichtkurs Englisch wäre in diesem Fall nicht möglich, da der allgemeine Sprachkurs nicht anerkennungsfähig ist, und die Vorlesung ohne Prüfungsleistung besucht wurde.
3. Anerkennung auf Prüfungen des Zertifikatsprogramms
Wenn Sie mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland studieren, können unter Umständen bis zu 6 Semesterwochenstunden auf die Vertiefungsstufe angerechnet werden. 2 SWS davon werden ohne Leistungsnachweis als allgemeine Sprache anerkannt.
Von den 6 Semesterwochenstunden können ohne Leistungsnachweis 2 SWS allgemeines English angerechnet werden, wenn sich die Universität in einem englischsprachigen Land befindet oder alle Kurse auf Englisch stattfinden. Erfolgt eine solche Anrechnung, ersetzt diese den für die Zulassung zur Zertifikatsprüfung erforderlichen allgemeinen Englischkurs. Bitte beachten Sie, dass ansonsten nur Leistungen in Fachsprachkursen anerkennungsfähig sind.
Wichtige Kriterien für eine Anerkennung sind:
- Der Umfang eines anzurechnenden Kurses muss mindestens 2 Semesterwochenstunden entsprechen
- Es muss sich entweder um einen rechtswissenschaftlichen Kurs auf Englisch oder einen Rechtsenglischkurs handeln
- Die inhaltliche und fachsprachliche Gleichwertigkeit eines Kurses mit dem jeweiligen Kurs an der FAU muss festgestellt werden
- Die Anrechnung einer im Ausland abgelegten Prüfung muss auf eine konkrete Prüfung des Zertifikatsprogramms erfolgen, es können jedoch mehr als eine im Ausland abgelegte Prüfung zu diesem Zweck angerechnet werden*
- Der Kurs darf extra für ausländische Studierende angeboten werden, muss aber mindestens auf dem Sprachniveau B2+ (für Level-3-Kurse) bzw. C1 (für Level-4-Kurse) GER sein
- Die regelmäßige Teilnahme reicht nicht aus – der Nachweis einer Prüfungsleistung muss vorgelegt werden können
- Der Kurs und auch sämtliche Prüfungsleistungen müssen ganz auf Englisch sein
*Oft werden im Ausland absolvierte Kurse anders strukturiert sein als die Kurse an der FAU, daher kann es sein, dass Sie für eine Anrechnung mehrere Prüfungen ablegen müssen. Während es nicht erforderlich ist, dass alle behandelten Themen 1:1 übereinstimmen, sollten mindestens 50% der Inhalte abgedeckt werden.
Beispiele
- Der Kurs „Civil Procedure & the Law of Obligations“ behandelt neben dem Zivilprozesrecht sowohl „Vertragsrecht“ als auch „Deliktsrecht“. An der ausländischen Universität gibt es keinen Kurs „Schuldrecht“, aber sie belegen die Kurse „Contract Law“ und „Tort Law“. Diese beiden Kurse können auf die Prüfung „Civil Procedure & the Law of Obligations“ angerechnet werden.
- Der Kurs „Private Law B“ behandelt Themen aus dem Familienrecht, dem Arbeitsrecht, dem Sachenrecht und dem Erbrecht“. An der ausländischen Universität gibt es keinen Kurs, der diese Themen abdeckt, aber Sie belegen die Kurse „Familienrecht“ und „Sachenrecht“. Da sie dabei 50% der Themen des FAU-Kurses abdecken, können diese beiden Kurse auf die Prüfung „Private Law B“ angerechnet werden.
Sobald Sie wissen, welche Kurse Sie wählen können, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit Sie sicher sein können, dass die gewählten Kurse tatsächlich anerkannt werden können. Gut zu wissen: Auch wenn Sie für die Partneruniversität eventuell ein „Learning Agreement“ ausfüllen müssen, hängt die Anerkennung nicht davon ab, weil es sich bei der Fachsprachausbildung um ein studienergänzendes Programm handelt, das kein Pflichtbestandeil Ihres deutschen Jurastudiums ist.
Nach Ihrem Auslandsaufenthalt müssen Sie die Anrechnung (auch der oben erwähnten 2 SWS allgemeine Sprache) beantragen. Dazu muss das Transcript of Records vorgelegt werden. Alle anderen für die Anerkennung nötigen Informationen müssen in geeigneter Form (z.B. Auszug aus dem Kursverzeichnis oder ein Schreiben der Kursleitung) vorgelegt werden.
Ein Auslandsstudium ist eine sinnvolle aber auch sehr wertvolle Ergänzung des deutschen Studiums. Wir empfehlen Studierenden, die ins Ausland gehen, stets unabhängig von der Anerkennungsfähigkeit einzelner Leistungen gerade die Kurse zu belegen, die einem wirklich interessieren, und, die an der FAU eventuell gar nicht angeboten werden.
Wichtiger Hinweis
In der Zertifikatsprüfung werden Kenntnisse der juristischen Inhalte und Fachsprache erwartet, die in unseren Kursen behandelt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, nur bedingt auf die Belegung dieser Kurse an der FAU zu verzichten. Gerne prüfen wir eine mögliche Anrechnung, bitte nehmen Sie allerdings zur Kenntnis, dass Ihnen dabei womöglich prüfungsrelevante Inhalte fehlen könnten.
Sprachnachweis für Ihren Auslandsaufenthalt
In der Regel werden Sie bei der Bewerbung für einen Auslandsaufenthalt Ihre Sprachkenntnisse nachweisen müssen, wobei die Anforderungen an diesem Nachweis variieren können. Meistens müssen Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe B2 GER nachgewiesen werden. Sofern ein bereits vorliegender Nachweis nicht als Bestätigung akzeptiert wird (Nachweise dürfen oft nicht älter sein als zwei Jahre) haben Sie folgende Möglichkeiten, kostengünstig einen aktuellen Nachweis – zum Zweck ihrer Bewerbung – zu erhalten:
Mobilitätstest
Ein sogenanntes Mobilitätstest ermöglicht es, vorhandene Sprachkenntnisse relativ schnell und unkompliziert zu ermitteln, um diese für eine Bewerbung um einen Auslandsaufenthalt zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann nur für den angegebenen Zweck verwendet werden, rechtlich verbindliche Sprachnachweise für andere Zwecke (etwa für eine Zulassung zum Studium) erfordern ein aufwändigeres Testverfahren und können nicht durch einen Mobilitätstest erbracht werden. Der Mobilitätstest darf beliebig oft wiederholt werden, allerdings nur ein Mal pro Semester. Der Mindestabstand zwischen zwei Tests beträgt vier Monate. Für die Ermittlung und Ausstellung von Sprachnachweisen wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro erhoben.
Mobilitätstests in Englisch werden von der Abteilung Englisch für alle Fakultäten am Sprachenzentrum durchgeführt. Alle Informationen zum Testablauf, zur Terminvereinbaruing, sowie zur Bezahlung des Kostenbeitrags finden Sie auf der Website des Sprachenzentrums.
Nachweis aufgrund der Kursteilnahme
Wenn Sie mindestens einen Rechtsenglischkurs auf Level 2 / Level 2 (JUR) oder höher in den letzten vier Semestern (maßgeblich ist der Zeitpunkt Ihres Antrags) belegt haben, kann in den meisten Fällen ein Nachweis ausgestellt werden, ohne, dass Sie einen gesonderten Mobilitätstest ablegen müssen. Für die Ausstellung des Nachweises fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro an. Den Nachweis können Sie online beantragen.
Fragen zum Thema Auslandsaufenthalt
Warum können nur sechs Semesterwochenstunden angerechnet werden?
Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatsprogramm ist der Abschluss einer in Deutschland absolvierten fachspezifischen Fremsprachenausbildung. Aus diesem Grund müssen die Mehrheit der für die Zulassung erforderlichen Leistungen im Inland absolviert werden. Da alle Kurse einen Umfang von 2 SWS haben, müssen daher von den 16 SWS mindestens 10 SWS an der FAU absolviert werden. Ein weiterer Grund ist die Verschiebung des Freiversuchs gem. § 37 JAPO, der mit dem Abschluss des Zertifikatsprogramms möglich ist. § 37 JAPO sieht vor, dass es sich dabei um eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität handelt.
Warum können Leistungen nur auf die Vertiefungsstufe angerechnet werden?
Bei den Basis- und Aufbaustufen werden die Zertifikate anhand der an der FAU abgeschlossenen Kurse – ohne zusätzliche Abschlussprüfung – ausgestellt. Es is nicht möglich, Leistungen, die an einer anderen Universität erbracht wurden, direkt zu bescheinigen.
Können im Ausland erbrachte Leistungen für die Verscheibung des Freiversuchs verwendet werden, ohne die Zertifikatsprüfung abzulegen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, und auch in diesem Fall können bis zu sechs Semesterwochenstunden angerechnet werden. Der Antrag muss mit allen relevanten Nachweisen beim Dekanat gestellt werden. Dort bekommen Sie einen Bescheid, den Sie Ihrer Anmeldung zum Freiversuch beilegen können.