Grundsätzlich können die bekannten, international anerkannten Sprachzeugnisse auf den Einstufungstest angerechnet werden. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht älter als zwei Jahre sein.
Für jede Sprache sind die anerkennungsfähige Zeugnisse definiert. Eine Liste und die jeweiligen Umrechnungen finden Sie unter Einstufungstests.
Ja. Um anerkannt zu werden, darf das Zeugnis grundsätzlich nicht älter sein als zwei Jahre zum Zeitpunkt der Anrechnung.
Da das Zeugnis den Einstufungstest ersetzt, ist der Testzeitraum maßgeblich in dem die Anrechnung beantragt wird. Dies gilt immer ab Beginn der vorlesungsfreien Zeit für das kommende Semester. Die erste Kursbelegung muss spätestens vier Semester nach der Anrechnung aber spätestens zwei Semester nach dem Ablaufdatum erfolgen.
Beispiele:
Ein Einstufungstestergebnis kann nicht durch ein nachträglich vorgelegtes Sprachzeugnis ersetzt werden. Ausnahme: Die Sprachprüfung wurde erst nach dem Test abgelegt.
Nein. Wenn Sie an einer Universität im Ausland Prüfungen ablegen, können inhaltlich und sprachlich gleichwertige Leistungen nur auf diejenigen Prüfungen angerechnet werden, die für die Zulassung zur Zertifikatsprüfung (Vertiefungsstufe) erforderlich sind. Für die Zertifikate der Basis- und Aufbaustufen können nur in Erlangen abgelegte Prüfungen verwendet werden. Bei den Basis- und Aufbaustufen werden die Zertifikate anhand der an der FAU abgeschlossenen Kurse – ohne zusätzliche Abschlussprüfung – ausgestellt. Es is nicht möglich, Leistungen, die an einer anderen Universität erbracht wurden, direkt zu bescheinigen.
Nein. Praktika können grundsätzlich nicht auf das Zertifikatsprogramm angerechnet werden, sondern nur auf die im § 25 JAPO vorgesehene praktische Studienzeit, auch wenn diese im Ausland abgeleistet wird, oder wenn z.B. in der Kanzlei bei der das Praktikum absolviert wurde ausschließlich oder hauptsächlich auf Englisch gearbeitet wird.