Fragen zur Pflichtausbildung
Allgemeines zur Pflichtausbildung
Warum darf ich erst im 3. Fachsemester mit der Fachsprachausbildung anfangen?
Unabhängig von den allgemeinen Sprachkenntnissen, sollen Studierende zunächst mindestens zwei Semester das deutsche Rechtssystem kennenlernen, und sich mit der deutschen Rechtssprache auseinandersetzen. Dies ermöglichst unter anderem ein besseres Verständnis der wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem ausländischen Rechtssystem, und macht es zudem leichter, die Fachterminologie zu lernen.
Darf ich die Pflichtausbildung in meiner Muttersprache ablegen, wenn diese nicht deutsch ist?
Ja. Die Sprache Ihres Studiums ist deutsch, jede andere Sprache gilt also zum Zweck des Nachweises der Fremdsprachenkompetenz als Fremdsprache.
Bis wann muss ich die Pflichtausbildung abgeschlossen haben?
Bei der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung müssen Sie einen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 24 Abs. 2 JAPO) vorlegen. Den Nachweis müssen Sie also spätestens in dem Semester erwerben, in dem Sie sich für die Prüfung anmelden. Wir empfehlen Ihnen, den Pflichtkurs möglichst im 3. oder 4. Fachsemester zu absolvieren, damit Sie Planungssicherheit haben.
Kann ich die Pflichtausbildung in mehr als einer Sprache absolvieren?
Ja. Wenn Sie das erforderliche Sprachniveau in mehr als einer Sprache haben (oder durch den Besuch allgemeiner Kurse erreichen), können Sie die Pflichtausbildung freiwillig in zwei oder auch mehr Sprachen absolvieren.
Wie oft darf ich einen Kurs wiederholen falls ich die Prüfung nicht bestehe?
Für die Prüfungen der Pflichtausbildung gibt es keine Versuchsbeschränkung, Sie dürfen die Prüfung also so oft wie nötig wiederholen.
Ausnahme: Studierende, die den Kurs ‚Introduction to English Legal Language‘ wählen, dürfen die Prüfung nur einmal wiederholen. Wir die Prüfung auch im Zweitversuch nicht bestanden, gilt sie als endgültig nicht bestanden und Studierende müssen den Kurs ‚Basic Legal English‘ belegen und die dazugehörige Prüfung bestehen, um den erforderlichen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz zu erwerben.
Ich bin mit meiner Note nicht zufrieden. Darf ich die Prüfung wiederholen?
Nein. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.
Wenn ich die Prüfung nicht bestehe, muss ich den Kurs oder nur die Prüfung wiederholen?
Sie müssen nur die Prüfung – zum nächstmöglichen Termin – wiederholen. Falls Sie die Prüfung nicht zum nächstmöglichen Termin ablegen, müssen Sie auch den Kurs wiederholen. Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Kurs gleich zu wiederholen. Lassen Sie sich ggf. von Ihrem/Ihrer Kursleiter/Kursleiterin beraten.
Nachweis gem. § 24 Abs. 2 JAPO
Wo und wann bekommen ich den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz?
Der Nachweis, den Sie bei der Anmeldung zur 1. Juristischen Staatsprüfung vorlegen müssen, ist in der Sammelbescheinigung mit aufgeführt, die auch Ihre Leistungen in den Übungen für Fortgeschrittene enthält. Diese kann über campo abgerufen werden. Beachten Sie bitte, dass diese Bescheinigung erst dann erstellt wird, wenn alle drei Übungen für Fortgeschrittene bestanden worden sind.
Ich werde mein Studium an einer anderen Universität fortsetzen und benötige einen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz.
Sofern Sie bereits alle Übungen für Fortgeschrittene bestanden haben, können Sie die entsprechende Sammelbescheinigung über campo abrufen, in der auch der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz mit aufgeführt ist. Anderenfalls beantragen Sie bitte eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern, Zulassungsstellen und in Anrechnungsverfahren.
Ich habe meinen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz verloren. Kann dieser neu ausgestellt werden?
Bis 2019 wurden diese Nachweise als Papierbescheinigungen ausgestellt. Wenn Sie Ihre Bescheinigung verloren haben, beantragen Sie bitte eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern, Zulassungsstellen und in Anrechnungsverfahren. Die Ausstellung ist in diesem Fall kostenpflichtig (5 Euro).
Ich habe meinen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nie abgeholt. Kann ich diese noch abholen?
Bis 2019 wurden diese Nachweise als Papierbescheinigungen ausgestellt und zwei Jahre aufbewahrt. Wenn Sie Ihre Bescheinigung nicht abgeholt haben, müssen Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgebern, Zulassungsstellen und in Anrechnungsverfahren beantragen. Die Ausstellung ist in diesem Fall kostenpflichtig (5 Euro).