Die Pflichtausbildung
Nachweis der Fremdsprachenkompetenz
(§ 24 Abs. 2 JAPO)
Ein Fachsprachkurs in einer von vier Fremdsprachen in einem Semester
Was ist die Pflichtausbildung?
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) sieht in § 24 Abs. 2 vor, dass alle Studierenden der Rechtswissenschaften über die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs oder einer fremdsprachigen, rechtswissenschaftlichen Veranstaltung einen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erbringen, und bei der Anmeldung zur 1. juristischen Staatsprüfung dem Landesjustizprüfungsamt vorlegen müssen. In jeder der vier angebotenen Sprachen (Englisch, Französisch, Italienisch und Türkisch) gibt es mindestens einen Kurs mit einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden, der zum Zweck dieses Nachweises belegt werden muss. Die Pflichtausbildung dauert somit nur ein Semester.
Die Pflichtausbildung ist im Studienplan des 3. Fachsemesters vorgesehen, kann aber später absolviert werden.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Teilnahme an den Kursen der Pflichtausbildung setzt Vorkenntnisse in der gewählten Sprache voraus. Das erforderliche Sprachniveau entspricht ca. B2 / B2+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), und wird in der Regel anhand eines FAU-internen Einstufungstests (oder der Vorlage eines international anerkannten Sprachzeugnisses) festgestellt.
Gut zu wissen
Sofern Sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, bzw. das erforderliche Sprachniveau erreichen, können Sie die Pflichtausbildung gerne in mehr als einer Sprache absolvieren. Die gewählte Sprache darf auch Ihre Muttersprache sein. Unabhängig von Ihren allgemeinen Sprachkenntnissen können diese Kurse allerdings erst im 3. Fachsemester belegt werden.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der ausführlichen Information für die einzelnen Sprachen:
Hinweise zur Pflichausbildung
Regelmäßiges Kursangebot
Kurse in Englisch werden jedes Semester angeboten. Aufgrund der geringeren Nachfrage, werden Kurse in den anderen Sprachen nur einmal im Jahr angeboten, in der Regel im Wintersemester.
Wichtiger Hinweis
Das Angebot in der Sprache Italienisch können wir derzeit leider nicht gewährleisten. Es kann in dieser Sprache vorkommen, dass ein Kurs kurzfristig wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl entfallen muss.
Wiederholungsmöglichkeit
In der Pflichtausbildung gibt es keine Versuchsbeschränkungen, eine nicht bestandene Prüfung kann also ggf. beliebig oft wiederholt werden. Die Wiederholung zur Notenverbesserung ist allerdings ausgeschlossen.
Wichtige Ausnahme: Die Prüfung Introduction to English Legal Language kann nur einmal wiederholt werden. Wird diese Prüfung endgültig nicht bestanden, muss der Kurs Basic Legal English belegt und die dazugehörige Prüfung bestanden werden um den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz zu erwerben.
Eintragung der Noten
Für die Pflichtausbildung werden Noten 1,0 (sehr gut) bis 4,0 (ausreichend) vergeben, die in campo eingetragen werden. Die erzielte Note erscheint in Ihrem Notenspiegel, spielt jedoch keine Rolle für Ihr Studium, und fließt in keine andere Gesamtnote ein.