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RECHTSWISSENSCHAFT
Die Pflichtausbildung
Alle Informationen zum Erwerb des Nachweises der Fremdsprachenkompetenz gem. § 24 Abs. 2 JAPO.
Die Pflichtausbildung: Ein Fachsprachkurs in einer von sechs Fremdsprachen in einem Semester
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) sieht in § 24 Abs. 2 vor, dass alle Studierenden der Rechtswissenschaften über die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs oder einer fremdsprachigen, rechtswissenschaftlichen Veranstaltung einen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erbringen, und bei der Anmeldung zur 1. juristischen Staatsprüfung dem Landesjustizprüfungsamt vorlegen müssen. In jeder der sechs angebotenen Sprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch und Türkisch) gibt es mindestens einen Kurs mit einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden, der zum Zweck dieses Nachweises belegt werden muss. Die Pflichtausbildung dauert nur ein Semester.
Sofern Sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, bzw. das erforderliche Sprachniveau erreichen, können Sie die Pflichtausbildung gerne in mehr als einer Sprache absolvieren. Unabhängig von Ihren allgemeinen Sprachkenntnissen können diese Kurse allerdings erst im 3. Fachsemester belegt werden.
Die Teilnahme an den Kursen der Pflichtausbildung setzt Vorkenntnisse in der gewählten Sprache voraus. Das erforderliche Sprachniveau entspricht ca. B2 / B2+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), und wird in der Regel anhand eines FAU-internen Einstufungstests (oder der Vorlage eines international anerkannten Sprachzeugnisses) festgestellt. Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der ausführlichen Information für die einzelnen Sprachen.
Die Pflichtausbildung im Überblick
Gut zu wissen
Kurse in Englisch, Französisch und Türkisch werden jedes Semester angeboten. Aufgrund der geringeren Nachfrage, werden Kurse in den anderen Sprachen nur einmal im Jahr angeboten, in der Regel im Wintersemester.
In der Pflichtausbildung gibt es keine Versuchsbeschränkungen, eine nicht bestandene Prüfung kann also ggf. beliebig oft wiederholt werden. Die Wiederholung zur Notenverbesserung ist allerdings ausgeschlossen.